SATZUNG

Satzung der 
INTERNATIONALEN MOTIVGRUPPE EISENBAHNWESEN e.V.

i. d. F. des Änderungs-Beschlusses der
43. Mitgliederversammlung vom 22.05.2009


§ 1
Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr, Mitteilungsblatt

(1) Der Verein führt den Namen „Internationale
Motivgruppe Eisenbahnwesen“ und ist im
Vereinsregister eingetragen. Seit
Eintragung im Vereinsregister führt er den
Zusatz „eingetragener Verein“ in
abgekürzter Form „e.V.“
Die Internationale Motivgruppe
Eisenbahnwesen e.V. - nachfolgend
Motivgruppe genannt - ist
politisch und konfessionell neutral und
arbeitet auf internationaler Ebene.

(2) Der Sitz des Vereins ist Leverkusen.

(3) Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Die Motivgruppe gibt das Mitteilungsblatt
"Der Eisenbahnmotivsammler" – abgekürzt
"EMS"– heraus.
Es wird jedem Mitglied zugestellt.
Für die Gestaltung, den Inhalt, die
Herausgabe und die Zustellung des Blattes
werden durch die Motivgruppe gesonderte
Bestimmungen erlassen, die durch die
Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.


§ 2
Zweck des Vereins


Die Motivgruppe fördert die motivbezogene Sammlertätigkeit ihrer Mitglieder. Besondere Schwerpunktaufgaben der Motivgruppe sind:

• Erforschung des Motivgebietes
Eisenbahnwesen,
• Erstellung von Motivlisten,
• Veröffentlichung von Fachartikeln,
• Förderung des Tauschverkehrs,
• Organisation und Förderung von
Erfahrungsaustauschen und regionalen
Treffen unter den Mitgliedern,
• Förderung eines Neuheitendienstes,
• Förderung eines Rundsendedienstes,
• Förderung der Jugendarbeit und
• Zusammenarbeit mit anderen
philatelistischen Organisationen
und Arbeitsgemeinschaften auf
nationaler und internationaler Ebene.


§ 3
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge,
Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Mitglied kann jeder am Eisenbahnwesen interessierte Sammler oder Berufsphilatelist werden, sofern er Mitglied eines Vereins ist, der über seinen Landesverband der FIP angeschlossen ist. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen einen ablehnenden Bescheid des geschäftsführenden Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monates ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Mitglieder, die sich für die Motivgruppe besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft erhalten.

(3) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten sowie den Vereinszweck zu wahren und zu fördern.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung in der Mitgliederliste oder Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zulässig.

Ein Mitglied kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweifacher Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem geschäftsführenden Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des geschäftsführenden Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses des geschäftsführenden Vorstands beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss dann mit Beschluss endgültig. Macht das Mitglied von dem Recht auf Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.


§ 4 Organe der Motivgruppe

Organe der Motivgruppe sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der geschäftsführende Vorstand und
c) der erweiterte Vorstand


§ 5 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Motivgruppe und insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des geschäftsführenden Vorstandes, Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden, des erweiterten Vorstandes und der Kassenprüfer,
4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
5. Beschlussfassung über Ort und Zeitpunkt der Durchführung eines Kongresses
6. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des geschäftsführenden Vorstands,
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrung verdienter Vereinsmitglieder,
8. Beschlussfassung über Einzelgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2000,-€,
9. Beschlussfassung über die Richtlinie zum Neuheitendienst, die Richtlinie zum Rundsendedienst und die Bestimmungen zur Herausgabe und Zustellung des Mitteilungsblattes der Motivgruppe und
10. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des geschäftsführenden oder des erweiterten Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den geschäftsführenden oder den erweiterten Vorstand beschließen. Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand können ihrerseits in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.


§ 6 Einberufung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr statt.
Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand über das Mitteilungsblatt der Motivgruppe „Der Eisenbahnmotivsammler“ bekannt gegeben und einberufen. Die Einladung hat allen Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorzuliegen. Die Bekanntgabe hat die vorläufige Tagesordnung zu beinhalten.

(2) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 5 und 6 entsprechend.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder und bei einem
Mitgliederbestand von unter 400 Mitgliedern mindestens 5 % der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, innerhalb von drei Monaten eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das der jeweilige Versammlungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen hat. Es soll folgende Festlegungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich


§ 7 Der geschäftsführende Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
folgenden vier Personen:
• dem Vorsitzenden,
• dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schriftführer und
• dem Schatzmeister.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftwert über 2000,-€ bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

(3) Der geschäftsführende Vorstand ist für die Angelegenheiten der Motivgruppe zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und
Aufstellung der Tagesordnungen,
b) Einberufung der Mitgliederversammlungen,
c) Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlungen,
d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes
Geschäftsjahr, Buchführung und
Erstellung eines Jahresberichtes,
e) Beschlussfassung über die Aufnahme, die
Streichung und den Ausschluss von
Mitgliedern.

(4) Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, durch Telefax oder E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist die Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Zeit und Ort der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter ist unzulässig.

(5) Der geschäftsführende Vorstand hat den Kontakt zu den eisenbahnthematischen Organisationen im In- und Ausland und philatelistischen Vereinigungen zu pflegen. Er soll regionalbezogene Treffen der Vereinsmitglieder zwecks Weiterbildung, Erfahrungs- und Materialaustausch sowie geselligem Zusammensein organisieren. Er ist zuständig für die Mitgliederwerbung und die organisatorische und inhaltliche Vorbereitung der jährlichen Mitgliederversammlungen der Motivgruppe.

(6) Die Aufgaben der laufenden Geschäftsführung des geschäftsführenden Vorstandes werden nach Sachgebieten unter den Vorstandsmitgliedern aufgeteilt. Danach sind zuständig:
- der Vorsitzende für die Leitung der Mitgliederversammlungen, die Einberufung der Sitzungen des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes, die rechtsverbindliche Vertretung der Motivgruppe nach innen und außen und die Pflege der Zusammenarbeit mit anderen philatelistischen Organisationen und Vereinen;
- der stellvertretende Vorsitzende für die Vertretung des Vorsitzenden, die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, die Führung des Mitgliederverzeichnisses und die Koordinierung der Mitgliederwerbung;
- der Schriftführer für die Führung des Schriftwechsels der Motivgruppe, soweit er nicht von anderen Mitgliedern der geschäftsführenden Vorstandes übernommen wird, und die Protokollierung der Mitgliederversammlungen sowie Vorstandssitzungen;
- der Schatzmeister für die treuhändische Verwaltung des Vermögens der Motivgruppe, die Führung der Vereinskasse, der Vereinskonten und Kassenbücher, die Berufung von Unterkassierern in den Ländern ohne Euro-Währung und deren
Kontrolle.

(7) Die einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode gewählt. Die Amtsperiode beginnt mit der Wahl und endet mit der Neuwahl während der 3 Jahre später stattfindenden Mitgliederversammlung. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied der geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der geschäftsführende Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung findet eine Neuwahl für den zu besetzenden Vorstandsposten statt.

(8) Der geschäftsführende Vorstand kann mit der Erledigung einzelner Vereinsgeschäfte auch Mitglieder des erweiterten Vorstandes oder nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder beauftragen und sie zu den Vorstandssitzungen hinzuzuziehen.

(9) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Ihre nachgewiesenen Aufwendungen können ihnen auf Antrag von der Motivgruppe erstattet werden.


§ 8 Der erweiterte Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
• den Obleuten der länderspezifischen oder
regionalen Gruppen,
• dem Leiter des Neuheitendienstes,
• dem Leiter des Rundsendedienstes und
• dem Redakteur des Mitteilungsblattes.

(2) Der erweiterte Vorstand tritt in der Regel nur zur Mitgliederversammlung zusammen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes beraten und unterstützen den geschäftsführenden Vorstand bei einzelnen Aufgaben. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes teilzunehmen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben zu den Mitgliederversammlungen Tätigkeitsberichte vorzulegen.

(3) In Ländern mit mehr als 20 Mitgliedern und in Deutschland für die Regionen Ost, Süd, Nord und West sind Obleute einzusetzen. Die Obleute der länderspezifischen oder regionalen Gruppen fördern den persönlichen und fachspezifischen Kontakt zu den Mitgliedern ihres jeweiligen Landes oder ihrer Region. Sie sind verantwortlich für
• die Organisation von Tauschtagen,
• die Organisation von fachbezogenen
Vorträgen,
• die Pflege des Motivgruppenlebens und
• die Präsenz der Motivgruppe auf
philatelistischen und eisenbahnthematischen
Veranstaltungen.

(4) Der Leiter des Neuheitendienstes organisiert in eigener wirtschaftlicher Verantwortlichkeit einen Neuheitendienst, der interessierte Mitglieder mit philatelistischem Material beliefert. Die Organisation des Neuheitendienstes erfolgt auf der Grundlage einer zu veröffentlichenden Richtlinie über den Neuheitendienst. Die Richtlinie ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Motivgruppe übernimmt gegenüber Lieferanten und Mitgliedern des Neuheitendienstes keinerlei Haftung.

(5) Der Leiter des Rundsendedienstes organisiert in eigener wirtschaftlicher Verantwortlichkeit einen auf den Zweck der Motivgruppe gerichteten Rundsendedienst. Die Organisation des Rundsendedienstes erfolgt auf der Grundlage einer zu veröffentlichenden Richtlinie über den Rundsendedienst. Die Richtlinie ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Motivgruppe übernimmt gegenüber Einlieferern und Mitgliedern des Rundsendedienstes keinerlei Haftung.

(6) Der Redakteur ist verantwortlich für die Herausgabe und Versand des Mitteilungsblattes der Motivgruppe „Der Eisenbahnmotivsammler“. Er hat bei der Gestaltung des EMS weitestgehend freie Hand, hat aber sicher zu stellen, dass die Mitteilungen und Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes unverzüglich veröffentlicht und die Bestimmungen über die Herausgabe und Zustellung des EMS eingehalten werden.

(7) Die Amtsdauer der Mitglieder des erweiterten Vorstandes ist zeitlich nicht beschränkt. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes oder auf Antrag von mindestens fünf Vereinsmitgliedern gewählt.


§ 9 Vereinsvermögen, Kassenprüfung, Haftung

(1) Die Einnahmen der Motivgruppe bestehen überwiegend aus den Mitgliedsbeiträgen sowie freiwilligen Beiträgen und Spenden. Sie dienen überwiegend der Herausgabe und Zustellung des Mitteilungsblattes der Motivgruppe.

(2) Die Jahresabrechnung ist nach Ablauf des Geschäftsjahres vom Schatzmeister zu erstellen und dem ersten Kassenprüfer spätestens 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen.

(3) Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer.
Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer und einen Stellvertreter jeweils für eine Amtszeit von 3 Jahren
Die Kassenprüfer werden derart tätig, dass der erste Kassenprüfer nach einem Jahr seine Funktion an den zweiten Kassenprüfer abgibt und der zweite Kassenprüfer die Aufgaben des ersten Kassenprüfers übernimmt. Der Stellvertreter übernimmt nach dem Aufrücken des zweiten Kassenprüfers zum ersten Kassenprüfer automatisch die Aufgaben des zweiten Kassenprüfers. Durch dieses Rotationsprinzip ist es erforderlich, jährlich durch die Mitgliederversammlung ein neuer Stellvertreter zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich.

(4) Die Kassenprüfer prüfen anhand der Kassenbücher, Kontoauszüge und Belege die Jahresrechung, erstellen für die Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und geben der Mitgliederversammlung eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstands.

(5) Die Motivgruppe kann gegenüber den Mitgliedern und Drittpersonen nur für Schäden haftbar gemacht werden, die durch Aktionen ausgelöst werden, die durch den geschäftsführenden Vorstand der Motivgruppe veranlasst werden. Für Angelegenheiten die aus dem Rundsendedienst, dem Neuheitendienst oder der Organisation von Kongressen entstehen, sind die betreffenden Leiter, bzw. Organisatoren selbst verantwortlich. Die Motivgruppe übernimmt diesbezüglich keine Haftung.


§ 10 Schlussbestimmungen

Diese Neufassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 11.06.2005 beschlossen.
Sie tritt in Kraft, wenn nicht nach Veröffentlichung im EMS gemäß Artikel III, Punkt 8 der Satzung der Motivgruppe vom 01.09.1989 in einer vom Vorsitzenden der Motivgruppe festzulegenden Frist mehr als die Hälfte der Mitglieder der Neufassung der Satzung widersprochen haben.


Hiermit beantrage ich die Eintragung der obigen laut Beschluss der 43. Mitgliederversammlung (TOP 10) am 22. Mai 2009 geänderten Satzung in das Vereinsregister.


(Horst Brix)
Vorsitzender Internationale Motivgruppe Eisenbahnwesen